Ganz klar, die Versuchung ist oft groß, alles vorhandene Bildmaterial großzügig ins Manuskript einzustreuen, nach dem Motto: ist ja nun schon alles da, warum nicht? Darum nicht: Weil es ein paar unumstößliche Regeln für die Bildauswahl gibt, die man befolgen sollte.
Um herauszufinden, ob Ihre Bilder alle Voraussetzungen erfüllen, stellen Sie sich bei jedem einzelnen folgende Fragen:
- Ist das Bild für den Text relevant?
- Sind Format und Qualität für die Publikation geeignet?
- Bleibt das Bild im Kostenrahmen?
- Darf ich das Bild überhaupt veröffentlichen?
Das war’s in Kürze. Die Erläuterungen folgen gleich, aber eines möchte ich noch vorausschicken: Wenn Sie bei einem Verlag oder einer herausgebenden Institution veröffentlichen, erkundigen Sie sich, ob es konkrete Vorgaben für Abbildungen gibt, die möglicherweise über das hier Gesagte hinausgehen.
Frage Nr. 1: Ist das Bild für den Text relevant?
Eine Abbildung sollte nie einfach nur zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, sondern für den Text relevant sein, den sie begleitet. Sie dient dazu, das Gesagte zu erläutern, zu veranschaulichen, zu unterstützen oder zu belegen. Umgekehrt muss der Text auf die Abbildung Bezug nehmen, und er muss einen Bildverweis in Form einer Abbildungsnummer enthalten, damit wirklich klar ist, welches Bild gemeint ist. Wer im Manuskript „vgl. die Abbildung oben“ schreibt, kann zudem für gehörige Verwirrung sorgen, wenn das Bild im Satzprozess weiter nach unten rutscht, weil beispielsweise noch eine Textpassage eingefügt wurde.
Frage Nr. 2: Sind Format und Qualität für die Publikation geeignet?
Ein Bild muss sich in seiner Größe und Qualität für die Publikation eignen, in der es zum Einsatz kommt. In einem Buch stellen der Satzspiegel und das Gestaltungsraster den Rahmen dar, in den sich die Bilder einzufügen haben. Das bedeutet, dass Sie prüfen müssen, ob die Abbildung in der verfügbaren maximalen Bildgröße noch gut lesbar ist. Gerade bei Karten und Plänen kann das schwierig werden, und nicht immer kann man zur kostspieligen Option greifen, eine Faltkarte ins Buch einfügen zu lassen.
Die Bildqualität löst besonders oft erbitterte Diskussionen zwischen Autor/in und Verlag, Lektorat oder Herstellungsabteilung aus: Ein Bild, das die Autorin noch für durchaus ausreichend hält, kann für den Lektoren absolut inakzeptabel sein. Bei digitalen Bildern ist die Auflösung, also die Anzahl von Bildpunkten pro Zentimeter, ein wichtiger Faktor. Unter 300 dpi eignen sich Bilder meist nicht für den Druck, weil sie sonst pixelig oder verschwommen werden, bei Strichzeichnungen sollte die Auflösung noch größer sein. Hier empfiehlt es sich, beim Verlag nachzufragen, da die Vorgaben unterschiedlich sein können. Verwackelte Bilder und gescannte Abbildungen, bei denen durch übereinanderliegende Druckraster der sogenannte Moiré-Effekt entstanden ist, lassen sich kaum nachbessern, während man bei flauen, kontrastarmen Bildern noch einiges retten kann. Seien Sie lieber kritisch, denn mieses Bildmaterial beeinträchtigt das Lesevergnügen und die Überzeugungskraft einer Publikation erheblich.
Frage Nr. 3: Bleibt das Bild im Kostenrahmen?
Wer digital publiziert, hat dieses Problem nicht, doch im Offset- oder Digitaldruckverfahren gedruckte Publikationen können durch übermäßig viele Farbabbildungen sehr teuer werden. Aus diesem Grund geben Verlage oft eine Höchstanzahl an Farbbildern vor, die man tunlichst nicht überschreiten sollte. Bevor Sie nun Bilder aussortieren, die Sie für unverzichtbar halten, können Sie sich überlegen, welche Abbildungen auch als Graustufenbilder eingesetzt werden könnten. Auch bunte Diagramme können eine vermeidbare Kostenfalle sein. Unterschiedliche Graustufen und Muster funktionieren erfüllen denselben Zweck wie unterschiedliche Farben und wirken zudem oft einheitlicher.
Frage Nr. 4: Darf ich das Bild überhaupt veröffentlichen?
Diese Frage gilt grundsätzlich gleichermaßen für digitale wie für gedruckte Publikationen: Wer nicht selbst Urheberin oder Urheber eines Bildes ist, muss für die Veröffentlichung eine Erlaubnis einholen, und zwar bei der Inhaberin bzw. beim Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte: das kann die Urheberin selbst sein, aber auch eine andere Person oder Institution, wenn die Nutzungsrechte komplett an diese abgetreten wurden. Herauszufinden, wer nun diese urheberrechtlichen Verwertungsrechte innehat, kann arg kompliziert bis praktisch unmöglich sein. Wenn man Glück hat, fällt das Bild unter eine der folgenden Ausnahmen von der Regel:
Ausnahme 1: Das Bild ist gemeinfrei, weil der Urheber/die Urheberin bereits länger als 70 Jahre tot ist (es sei denn, das Bild wurde erst nach Ablauf dieser 70-Jahres-Frist erstmal veröffentlicht – in dem Fall gilt noch einmal ein 25 Jahre dauerndes Leistungsschutzrecht)
Ausnahme 2: Das Bild kann als wissenschaftliches Bildzitat eingesetzt werden. Hintergrund ist folgender: Das Urheberrecht wird – im Interesse der Allgemeinheit – durch sogenannte Schranken eingegrenzt. Eine dieser Schranken stellt Paragraph 51 des Urheberrechtsgesetzes dar, demzufolge Bilder zur Erläuterung eines wissenschaftlichen Werkes verwendet werden dürfen, ohne dass man dafür eine Erlaubnis einholen muss (§ 51 UrhG).
Ausnahme 3: Das Bild wurde unter einer Creative-Commons-Lizenzierung veröffentlicht, was bedeutet, dass man es ungefragt erneut publizieren darf. Sogenannte CC-Lizenzen sind standardisierte Rechtsverträge, die von der Organisation Creative Commons zur Verfügung gestellt werden. Unterschiedliche Lizenztypen legen die genaue Art der Freigabe fest, auf der Website von Creative Commons https://de.creativecommons.org ist alles gut nachvollziehbar erklärt.
Diese drei Ausnahmepunkte böten Anlass und Stoff für viele weitere Praxistipps, wäre da nicht die fundierte und informative Website von Dr. Thomas Schwenke: Auf seinem Blog geht der Rechtsanwalt auf all diese und viele andere Punkte ein und vermittelt mitunter komplizierte Sachverhalte in gut lesbarer Form, auch wenn der Schwerpunkt auf Online-Veröffentlichungen liegt.
Zu guter Letzt noch zwei Warnhinweise:
Hinweis Nr. 1: Auch wenn Ihnen dank einer Ausnahmeregelung die Rechte-Anfrage erspart bleibt, müssen Sie immer Urheberin bzw. Urheber eines Bildes nennen, auch bei den Creative-Commons-Lizenzen.
Hinweis Nr. 2: Eine einmal erteilte Erlaubnis bezieht sich wirklich nur auf die Veröffentlichung, für die man angefragt hat; sie ist also kein Freibrief für erneute Veröffentlichung (an anderer Stelle oder in einer neuen Auflage).